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Ordentliche Kündigung eines Servicevertrags mit Kfz-Generalimporteurin

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/588RdW 2013, 600 Heft 10 v. 17.10.2013

KartG § 5

UWG § 1

Auf unbestimmte Zeit eingegangene Dauerschuldverhältnisse (hier: Servicevertrag mit Kfz-Generalimporteurin) können nach allgemeinem Zivilrecht im Regelfall auch ohne wichtigen Grund aufgelöst werden. Zwar muss dem Händler eine ausreichende Frist für die Umstellung seines Geschäftsbetriebs zur Verfügung stehen und allenfalls kann sich aus dem Zweck des Vertrags oder aus anderen Gründen ergeben, dass eine Kündigung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe möglich ist. Die Notwendigkeit des Vorliegens sachlicher Gründe kann sich auch aus einer marktbeherrschenden Stellung einer Vertragspartei ergeben. Die für eine ordentliche Kündigung erforderlichen sachlichen Gründe müssen allerdings nicht so schwer wiegen, dass auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung berechtigt wäre. Vielmehr genügt es, dass die Kündigung auf einem objektiv nachvollziehbaren und von der Rechtsordnung nicht verpönten Grund beruht. Ob ein solcher Grund vorliegt, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall beurteilt werden.

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