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Gewährleistung - Austausch eines beschädigten Motorrads

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/586RdW 2013, 599 Heft 10 v. 17.10.2013

ABGB § 932 Abs 2

Der Übernehmer hat die Wahl, ob er im Rahmen der Gewährleistung die Verbesserung des Mangels oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangt. Er kann nur dann wegen des ansonsten entstehenden unverhältnismäßigen Aufwandes auf den von ihm nicht gewählten Behelf verwiesen werden, wenn der Übergeber eine entsprechende Einrede erhoben hat.

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