ABGB: §§ 1295, 1299
Erklärt der Anlageberater auf die Frage einer Anlegerin, was sie (nach den eingetretenen Kursverlusten) tun solle, nur, sie solle nicht vorschnell reagieren, ist diese Äußerung aus der Sicht eines "nervösen" Anlegers so zu interpretieren, dass ihm vom sofortigen Verkauf abgeraten werde, aber einem Zusichern, der gesunkene Wert würde in kurzer Zeit wieder steigen, nicht gleichzuhalten.