Erste Rsp zu § 6 Abs 8 IESG und Abkehr von der bisherigen Rsp
IESG § 6 Abs 8
Nach § 6 Abs 8 IESG (idF BGBl I 2009/90) steht das Antragsrecht auf Zahlung des Insolvenz-Entgelts nur dem anspruchsberechtigten AN selbst zu, und zwar auch betreffend gepfändete, verpfändete oder übertragene Teile des Insolvenz-Entgelts oder der gesicherten Ansprüche. Einem Überweisungsgläubiger steht nur das gesonderte subsidiäre Antragsrecht zur Verfügung, das nur bei Vorliegen der speziell normierten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann (insb Vorlage eines rechtskräftigen Exekutionstitels gegen den Anspruchsberechtigten betreffend die Verpflichtung zur Antragstellung).