AEUV Art 63
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des VwGH hat der EuGH nun klargestellt, dass Art 63 Abs 1 AEUV Veranlagungsvorschriften für BV-Kassen entgegensteht, wonach die Veranlagung des Vermögens der Veranlagungsgemeinschaft in Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds, der in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, nur gestattet ist, wenn dieser Fonds zum Vertrieb seiner Anteile im Inland zugelassen worden ist.