ABGB § 1155 Abs 1
Hält der AN seine Arbeitsleistung zu Recht zurück, weil ihm fälliges Entgelt vom AG vorenthalten wird, steht ihm für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung trotzdem Entgelt zu, weil die Arbeit aus Umständen unterbleibt, die auf Seite des AG liegen.