EuZVO: Art 7 Abs 1, Art 8
ZustG § 13 Abs 3
Unabhängig von den Sprachkenntnissen der Vorstandsvorsitzenden einer außerhalb der EU gelegenen Gesellschaft und unabhängig von der Amtssprache in diesem Sitzstaat ist - bei gegebener inländischer Gerichtsbarkeit - die Zustellung einer in Österreich erhobenen Schadenersatzklage gegen diese Gesellschaft an deren im EU-Ausland wohnhafte (vertretungsbefugte) Vorstandsvorsitzende in der Sprache ihres Wohnsitzstaates zulässig.