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Nicht verbüchertes Wohnrecht - Insolvenzverfahren

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/576RdW 2012, 528 Heft 9 v. 17.9.2012

ABGB § 481 Abs 1

IO § 14

Ein nicht verbüchertes, wenn auch nach der Vereinbarung als dinglich verstandenes Wohnrecht wirkt nicht gegenüber den Konkursgläubigern; es unterliegt § 14 IO (vormals KO) und wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Der aus dem (nur obligatorisch wirkenden) Wohnrecht Berechtigte ist darauf beschränkt, einen Geldanspruch gem § 14 Abs 1 IO im Insolvenzverfahren geltend zu machen.

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