ABGB § 481 Abs 1
IO § 14
Ein nicht verbüchertes, wenn auch nach der Vereinbarung als dinglich verstandenes Wohnrecht wirkt nicht gegenüber den Konkursgläubigern; es unterliegt § 14 IO (vormals KO) und wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Der aus dem (nur obligatorisch wirkenden) Wohnrecht Berechtigte ist darauf beschränkt, einen Geldanspruch gem § 14 Abs 1 IO im Insolvenzverfahren geltend zu machen.