IO § 155
Hebt das RekursG die Zurückweisung eines Schuldnerantrags auf Abschluss eines Sanierungsplans zur Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen auf, kommt gegen diesen Beschluss des RekursG weder dem Insolvenzverwalter noch einem einzelnen Insolvenzgläubiger Rechtsmittellegitimation zu.