ABGB: §§ 914 f
ARB 2003: Art 5.1.3
Nach den vorliegenden Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2003) sind Kinder des Versicherungsnehmers mitversichert, wenn sie mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in Ausbildung befinden und nicht selbsterhaltungsfähig sind.