SpaltG §§ 1, 14, 17
WRG 1959 §§ 50, 138
Ist eine GmbH mit Bescheid zur Durchführung mehrerer (wasserrechtlicher) Instandhaltungsarbeiten verpflichtet worden, hat sie dagegen Berufung erhoben und ist der vom Bescheid betroffene Teilbetrieb in weiterer Folge abgespalten, auf die übernehmende Gesellschaft übertragen (Abspaltung zur Aufnahme nach § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG) und diese Spaltung ins Firmenbuch eingetragen worden, tritt die übernehmende Gesellschaft, die den vom wasserrechtlichen Auftrag umfassten Betriebsteil übernommen hat, als (partielle) Universalsukzessorin in das Berufungsverfahren ein.