ABGB §§ 1175 ff, § 1215
Keine bedenkliche Fehlbeurteilung: Hat einer der beiden GesBR-Gesellschafter noch vor Auflösung der GesBR eigenmächtig Gesellschaftsvermögen an sich genommen und wird die GesBR in der Folge aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen im Verhältnis 1 : 1 geteilt, darf dieser Gesellschafter die Hälfte der eigenmächtig entnommenen Gelder behalten und hat die andere Hälfte unmittelbar dem Mitgesellschafter zu zahlen.