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GesBR: Eigenmächtige Ansichnahme von Gesellschaftsvermögen

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/565RdW 2012, 522 Heft 9 v. 17.9.2012

ABGB §§ 1175 ff, § 1215

Keine bedenkliche Fehlbeurteilung: Hat einer der beiden GesBR-Gesellschafter noch vor Auflösung der GesBR eigenmächtig Gesellschaftsvermögen an sich genommen und wird die GesBR in der Folge aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen im Verhältnis 1 : 1 geteilt, darf dieser Gesellschafter die Hälfte der eigenmächtig entnommenen Gelder behalten und hat die andere Hälfte unmittelbar dem Mitgesellschafter zu zahlen.

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