AktG §§ 117, 120 Abs 3 und 4
FBG § 12
Das FBG sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist.
AktG §§ 117, 120 Abs 3 und 4
FBG § 12
Das FBG sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist.