GewO 1994 § 69 Abs 2
ImmobilienmaklerV: § 20
1. Die Festlegung eines Höchstprovisionssatzes von einer Monatsmiete gegenüber dem Mieter bei der Vermittlung eines auf nicht mehr als 3 Jahre befristeten Mietvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus in § 20 Abs 1 ImmobilienmaklerV verstößt nicht gegen § 69 Abs 2 GewO in Verbindung mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.