UGB §§ 222, 277
Das Gesetz sieht keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufstellung (§ 222 UGB) und zur Vorlage eines Jahresabschlusses (§ 277 UGB) für "Rumpfgeschäftsjahre" vor - auch wenn die Gesellschaft noch keine Tätigkeit aufgenommen hat.
OGH 19. 4. 2012, 6 Ob 63/12a