AHG § 1
Die Republik Österreich haftet den klagenden Anlegern für jenen Schaden, den diese nach dem 1. 1. 2002 aufgrund der unzureichenden Aufsichtstätigkeit der Bundes-Wertpapieraufsichtsbehörde (BWA) bzw der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ua dadurch erleiden, dass die von ihnen in den beiden Konkursverfahren angemeldete Forderung, die aus Einzahlungen zum AMV/AMIS-Pensionsplan im Zeitraum 1. 3. 2001 bis 5. 9. 2005 resultiert, nicht zur Gänze befriedigt wird.