Anlassverfahren: Selbstbehalt bei der Rechtsschutzversicherung
AHG § 1 Abs 1
Amtshaftung für ein rechtswidriges Verhalten eines Organs tritt nur ein, wenn es auch schuldhaft ist (§ 1 Abs 1 AHG). Es begründet noch keine Unvertretbarkeit und damit kein Verschulden, wenn ein Entscheidungsorgan deshalb eine von der höchstgerichtlichen Judikatur abweichende Auffassung vertritt, weil es meint, Argumente ins Treffen führen zu können, die stärker seien als jene des Höchstgerichts. Ob die im Anlassverfahren getroffene Entscheidung auch richtig war, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Amtshaftungsprozess.