ABGB § 877, § 1174, § 1478
EG: Art 81
Ist das zwischen einer Brauerei und einem Gastwirt abgeschlossene Lieferungsübereinkommen (Alleinbezugspflicht) wegen Verstoßes gegen Art 81 EG (nunmehr Art 101 AEUV) zur Gänze nichtig, sind die bereits empfangenen Leistungen grundsätzlich allseitig zurückzustellen (§ 877 ABGB). Der Rückstellungsanspruch der Brauerei ist aber in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: