ABGB § 879 Abs 3
KSchG §§ 28, 29
1. Sowohl die Vereinbarung einer "Verfallsfrist" als auch einer "Verjährungsfrist" unterliegen der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.
ABGB § 879 Abs 3
KSchG §§ 28, 29
1. Sowohl die Vereinbarung einer "Verfallsfrist" als auch einer "Verjährungsfrist" unterliegen der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.