Die in einem Personalbereitstellungsvertrag enthaltene Klausel, dass der Beschäftiger dem Überlasser ein Entgelt zu zahlen hat, wenn dieser die überlassene Arbeitskraft als Dienstnehmer in seinen Betrieb übernimmt, führt nach Ansicht des OGH mittelbar zu einer Beschränkung der Erwerbsmöglichkeiten des überlassenen AN und verstößt damit gegen das Verbot des § 8 Abs 2 AÜG. Es handelt sich daher um eine verbotene Bedingung, die keine Wirkung beanspruchen kann. Auf die Bezeichnung der Zahlung (zB Konventionalstrafe, Reugeld, Ablöse, Provision, Entgelt für Weiterbeschäftigung etc) kommt es nicht an. OGH 30. 7. 2012, 9 Ob 19/12b.