Erstmals hat der OGH zu der Frage Stellung genommen, ob zur Abberufung einer (hier: betriebseigenen) Sicherheitsfachkraft die Zustimmung des Arbeitsschutzausschusses erforderlich ist - und hat dies mit ausführlicher Begründung verneint. Zwar sehe § 87 Abs 1 ASchG die "Befassung" des Arbeitsschutzausschusses vor Abberufung einer Präventivfachkraft vor, damit soll aber nur sichergestellt werden, dass der Arbeitsschutzausschuss über die geplante Abberufung informiert wird und Gelegenheit hat, die dafür und dagegen sprechenden Erwägungen zu diskutieren. Die Unterlassung der "Befassung" habe aber nicht die Unwirksamkeit der Abberufung zur Folge. OGH 24. 4. 2012, 8 ObA 31/11h.