Nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH hat der OGH mit seinem Urteil OGH 6. 12. 2011, 10 ObS 129/11k, RdW 2012/179, festgestellt, dass die im Rahmen der Pensionsanpassung 2008 erfolgte geringere Anhebung der Kleinstpensionen eine gemeinschaftswidrige mittelbare Diskriminierung weiblicher Personen darstellt, die nicht durch einen objektiven Grund sachlich gerechtfertigt ist; für die betroffenen Personen müsste die Pensionsanpassung 2008 vielmehr 2,81 % (anstatt 1,7 %) betragen.