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Flugannullierung wegen Streiks - keine Ausgleichszahlung

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2012/539RdW 2012, 501 Heft 9 v. 17.9.2012

Der dt BGH hat entschieden, dass außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) anzunehmen sein können und daher keine Verpflichtung zur Ausgleichszahlung besteht, wenn der Flugplan eines Luftverkehrsunternehmens infolge eines Streiks ganz oder zu wesentlichen Teilen nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Irrelevant sei, ob der Betrieb des Unternehmens durch eine Tarifauseinandersetzung zwischen Dritten (zB beim Flughafenbetreiber oder einem mit der Sicherheitskontrolle betrauten Unternehmen) oder dadurch beeinträchtigt wird, dass eigene Mitarbeiter des Luftverkehrsunternehmens in den Ausstand treten. Schöpfe ein Luftverkehrsunternehmen die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen in dem gebotenen Umfang aus, könne die Nichtdurchführung eines einzelnen Flugs idR nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können. BGH 21. 8. 2012, X ZR 138/11 und BGH 21. 8. 2012, X ZR 146/11.

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