Auch ein bloß mitversicherter Mithalter, der nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer ist, verletzt die "Alkoholklausel" (Art 9.2.2. AKHB 2007/2 bzw § 5 Abs 1 Z 5 KHVG), wenn er einer durch Alkohol beeinträchtigten Person das Lenken des von ihm mitgehaltenen Fahrzeugs überlässt. Der Versicherer ist daher im Rahmen des § 7 KHVG leistungsfrei. OGH 25. 4. 2012, 7 Ob 57/12a.