ArbVG § 102
1. Kündigungen und Entlassungen sind nicht als Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG anzusehen und können damit auch nicht Gegenstand einer BV nach § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG sein. Es ist aber zulässig, eine Disziplinarordnung einzelvertraglich (etwa im Wege der Vertragsschablone) zu vereinbaren und das Entlassungsrecht einem Dritten - der Disziplinarkommission - zu übertragen.