ÖffnZeitG: § 5
StGG Art 6
Dem öffentlichen Interesse an Regelungen, die einen allgemeinen Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen (und an Samstagabenden) anordnen, kommt ein erhebliches Gewicht zu, das größer ist als das Gewicht der Nachteile für die Unternehmer, die Beschränkungen ihrer zeitlichen Dispositionsmöglichkeiten während der zweiten Hälfte des Wochenendes hinnehmen müssen. Der dadurch bewirkte Eingriff bildet eine verhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts der Freiheit der Erwerbsbetätigung und überschreitet nicht die Grenzen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Sohin ist das Verbot der Sonntagsöffnung in Österreich nicht verfassungswidrig.