Abgehen von der in 7 Ob 67/02g vertretenen Rechtsansicht
VersVG §§ 56, 59
Ist dasselbe Risiko bei zwei oder mehreren Versicherern versichert, ist bei Ermittlung der Entschädigung, die jeder einzelne Versicherer dem Versicherungsnehmer zu leisten hat, jeder Vertrag für sich isoliert zu beurteilen: Besteht daher im betreffenden Vertrag Unterversicherung, ist die Proportionalitätsregel des § 56 VersVG ungeachtet der Existenz der anderen Versicherungsverträge anzuwenden. Das bedeutet, dass sich die proportionale Minderung der Entschädigungspflicht des jeweiligen Versicherers ausschließlich aus dem Verhältnis der Versicherungssumme des ihn betreffenden Vertrags zum Versicherungswert ergibt. Für jeden einzelnen Versicherer besteht somit dieselbe Leistungspflicht dem Versicherungsnehmer gegenüber wie im Fall der Alleinversicherung durch einen einzigen Versicherer.