EuGH zu einem belgischen Fall
VO (EG) 874/2004 : Art 12
1. Während der ersten Phase für die Registrierung der Domäne oberster Stufe ".eu" (Sunrise Period) durften gem Art 12 Abs 2 Unterabs 3 VO (EG) 874/2004 va nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken von "Inhabern und Lizenznehmern früherer Rechte" zur Registrierung angemeldet werden. Auch die Lizenznehmer mussten dabei das Kriterium der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der EU erfüllen und anstelle des Inhabers zumindest teilweise und/oder zeitweise über das betreffende frühere Recht verfügen.