ABGB § 843, § 1215
WEG § 12
Im vorliegenden Fall einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden GesBR wurde quoad sortem eine Eigentumswohnung eingebracht, die im bücherlichen Alleineigentum bloß eines Gesellschafters steht. Ist nach Auflösung der GesBR keine Realteilung der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Eigentumswohnung rechtlich möglich, kommt nur noch Zivilteilung in Betracht, die auf die Verwertung des Mindestanteils als Ganzes gerichtet ist. Die Teilung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Feilbietung und bedarf mangels Einigung einer Rechtsgestaltungsklage des zweiten Gesellschafters (kein bloßer Arbeitsgesellschafter), die ausdrücklich auf die Aufhebung der Gemeinschaft durch Versteigerung gerichtet sein muss.