ABGB § 1295, § 1299, § 1304
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Nichtlesen von Risikohinweisen als Mitverschulden gewertet werden kann. Das ist jedenfalls dann vertretbar, wenn dem Anleger - wie hier - bewusst war, dass er Anteile an einem Unternehmen ("Aktien") erwarb, deren Kurswert Schwankungen unterworfen war.