Es ist unbestritten, dass eine Trennung von einem geringen Streubesitz durchsetzbar sein soll. Die Festlegung einer angemessenen Barabfindung sollte im Interesse des Hauptgesellschafters und des Streubesitzes zügig und zu vertretbaren Kosten des Verfahrens erfolgen. Nach den vorliegenden Praxisfällen ist eine Novellierung des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes (GesAusG) dringend erforderlich.