Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 2012/22, wurde im Pensionskassengesetz die Möglichkeit eingeführt, bis 31. 10. 2012 auf das Modell einer Vorwegbesteuerung der arbeitgeberfinanzierten Pensionskassenpension zu optieren: An die Stelle der in § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG vorgesehenen Vollbesteuerung bei Zufluss tritt die Steuerfreiheit von 75 % der ausgezahlten Zusatzpension. Als Ausgleich dafür ist vom aus Arbeitgeberleistungen gespeisten Deckungskapital zum 31. 12. 2011 eine pauschale Einkommensteuer von 25 % bzw 20 % zu erheben. In einer aktuellen Information des BMF werden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Optionsmöglichkeit erörtert. Info des BMF 10. 7. 2012, BMF-010203/0306-VI/6/2012.