Hält der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Recht zurück, weil ihm fälliges Entgelt vom Arbeitgeber vorenthalten wird, steht ihm für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung trotzdem Entgelt zu, weil die Arbeit aus Umständen unterbleibt, die auf Seite des Arbeitgebers liegen. Die Anwendung des § 1155 ABGB auf den Fall der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung möge zwar nach Ansicht des OGH auf den ersten Blick Probleme bereiten, weil die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in einem Spannungsverhältnis zur erforderlichen Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers zu stehen scheine (arg "zur Leistung bereit war"). Die Formulierung "zur Leistung bereit war" in § 1155 Abs 1 ABGB stelle aber offensichtlich nur auf die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers ab, wenn und solange der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht erfülle. In diesem Sinn sei daher § 1155 ABGB teleologisch einschränkend auszulegen. OGH 29. 5. 2012, 9 ObA 39/11t.