Der Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung vorsehen. Als "fakultative Zusatzleistung" darf eine Reiserücktrittsversicherung nur in der Weise angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist ("Opt-in"). EuGH 19. 7. 2012, C-112/11 , ebookers.com Deutschland.