EStG § 16 Abs 1
Der Schutz der eigenen körperlichen Integrität (auch mit Waffen) ist typischerweise der Lebenshaltung zuzurechnen. Das Interesse des Steuerpflichtigen an diesem Schutz ist nicht auf seine berufliche Tätigkeit beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf den außerberuflichen Bereich: Gesichert werden soll das Leben und die Gesundheit des Steuerpflichtigen, was typischerweise der Lebensführung zuzuordnen ist.