TabakG §§ 13, 13a, 18 Abs 6 und Abs 7
Der vom Gesetzgeber intendierte Nichtraucherschutz soll möglichst lückenlos bestehen und nur durch das kurze Öffnen und Schließen einer Tür beim Wechsel zwischen Raucherraum und Nichtraucherbereich unterbrochen werden. Eine Tür zwischen dem Raucherraum und dem übrigen Gastronomiebetrieb ist daher außer zum kurzen Durchschreiten geschlossen zu halten.