IO § 7
ZPO §§ 163, 165 Abs 1, § 477 Abs 1 Z 5
Hat das BerufungsG in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der kl Partei das (klagsstattgebende) Urteil gefällt, so kann die bekl Partei trotz ex lege eingetretener Verfahrensunterbrechung mit Rechtsmittel (hier außerordentliche Revision) geltend machen, dass das Urteil nicht gefällt hätte werden dürfen, dieses sohin mit Nichtigkeit behaftet ist. Diese dem Berufungsurteil ursprünglich anhaftende Nichtigkeit wird jedoch nachträglich saniert, wenn die Masseverwalterin mit ihrer Revisionsbeantwortung in das Verfahren eintritt und ausdrücklich die bisherige Prozessführung genehmigt.