Gem § 13 AuslBG hat der BMASK im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes durch Verordnung Mangelberufe festzulegen, in denen Ausländer als Fachkräfte gem § 12a AuslBG zugelassen werden können. Für das Jahr 2012 wurde diese Fachkräfteverordnung kürzlich im BGBl kundgemacht; sie gilt für Anträge, die bis zum 5. 11. 2012 gestellt werden, und enthält insgesamt 26 Mangelberufe. BGBl II 2012/207.