In einem Verfahren zwischen den Rechteinhabern an bestimmten Filmwerken und einem Access-Provider betr Sperre des Zugangs zu einer bestimmten Website (hier: kino.to) für die Kunden des Providers legte der OGH dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der RL 2001/29/EG (Info-RL) vor. OGH 11. 5. 2012, 4 Ob 6/12d.