Erste Rsp zum Anwendungsbereich des § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 3a und Abs 3b ASVG
ASVG § 273 Abs 3, § 255 Abs 3a
Die neue Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG, wonach auch Versicherte als invalid gelten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch "Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" verrichten können, findet im Bereich der Angestellten nur auf Versicherte Anwendung, die keinen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG genießen.