ECG § 16 Abs 1 Z 2
EO § 36
Werden sowohl ein Konsument als auch der Betreiber einer Internetseite mittels einstweiliger Verfügung verpflichtet, einen Artikel aus dem Netz zu nehmen, ist - jedenfalls nach der Weigerung des Betreibers, den Artikel von seiner Internetseite zu nehmen - der Konsument verpflichtet, den Hosting-Provider vom Inhalt der einstweiligen Verfügung zu verständigen und die Entfernung des Inhalts oder die Sperre des Zugangs dazu zu verlangen. An der Zumutbarkeit eines solchen Vorgehens sind angesichts der Einfachheit und Beschränkung auf ein Unternehmen nicht die geringsten Zweifel angebracht. (In diesem Sinn auch OGH 22. 2. 2012, 3 Ob 19/12h.)