Über die Klage eines männlichen Versicherten nach Vollendung des 61. Lebensjahres auf Alterspension hatte sich der OGH wieder einmal mit der Frage des unterschiedlichen Pensionsanfallsalters für weibliche und männliche Versicherte auseinanderzusetzen. Nach einer ausführlichen Analyse kommt er zum Ergebnis, dass gegen die Zulässigkeit des derzeit geltenden unterschiedlichen Pensionsanfallsalters für Männer und Frauen, wie es im Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten verfassungsrechtlich abgesichert ist ("BVG-Altersgrenzen", BGBl 1992/832), weder im Hinblick auf die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung noch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. OGH 12. 4. 2012, 10 ObS 35/12p.