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Gewinnbeteiligung als atypisch stiller Gesellschafter neben Erwerbsunfähigkeitspension

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2012/315RdW 2012, 298 Heft 5 v. 18.5.2012

Erste Rsp zur Frage, ob Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters als Erwerbseinkommen iSd § 132 Abs 5 GSVG gelten

GSVG §§ 60, 132 Abs 5

Bezieht ein GSVG-Versicherter, der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, so wandelt sich gem § 132 Abs 5 GSVG der Pensionsanspruch in einen Teilpensionsanspruch um. Es besteht kein Anlass, den im § 132 Abs 5 GSVG enthaltenen Begriff des "Erwerbseinkommens (§ 60 GSVG)" grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten ist daher der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit maßgebend, wobei es auf die "Einkünfte" iSd EStG ankommt (hier: Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters).

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