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Jahresabschluss: Zwangsstrafe bei Einreichung in Papierform

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/281RdW 2012, 278 Heft 5 v. 18.5.2012

UGB §§ 277, 283

1. Nach § 277 Abs 6 UGB sind Jahresabschlüsse - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - elektronisch einzureichen. § 283 Abs 1 UGB stellt jeden Verstoß gegen § 277 UGB, somit auch einen Formverstoß gegen dessen Abs 6, unter (Zwangs-)Strafe. Es besteht kein Anlass für eine einschränkende Auslegung des § 283 UGB dahin gehend, dass ein Formverstoß gegen § 277 Abs 6 UGB sanktionslos bleibt.

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