vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Offenlegung - neue Rsp zu Zwangsstrafen

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/279RdW 2012, 277 Heft 5 v. 18.5.2012

Zu den Offenlegungsvorschriften des UGB hat der OGH in einigen aktuellen Entscheidungen ua ausgesprochen:

§§ 277 ff UGB idF BBG 2011 - Dass der Jahresabschluss noch bis zur Erlassung der Zwangsstrafverfügung straflos nachgereicht werden hätte können, bedeutet nicht, dass auch dann keine Zwangsstrafe verhängt werden könnte, wenn die zur Offenlegung Verpflichteten aus technischen Gründen gehindert waren, bis zur Erlassung der Zwangsstrafverfügung den Jahresabschluss einzubringen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte