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Papierrechnungsentgelte wegen gröblicher Benachteiligung unzulässig

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/268RdW 2012, 273 Heft 5 v. 18.5.2012

ABGB § 879 Abs 3

KSchG § 6 Abs 1 Z 3

Die Vereinbarung eines Entgelts für den Fall, dass der Kunde anstelle einer elektronischen Rechnung eine Rechnung in Papierform wünscht, stellt eine gröblich benachteiligende Klausel iSd § 879 Abs 3 ABGB dar.

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