Das geringfügige Unterschreiten der Behaltefrist (Zeitraum für die Abschreibung der halben AfA) bei bloß einigen von mehreren gleichartigen Wirtschaftsgütern ist dann unschädlich, wenn der Weiterverkauf der Wirtschaftsgüter dem im Betrieb regelmäßig geübten, betriebswirtschaftlich vorgegebenen Austauschrhythmus entspricht.