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Vertiefte Angebotsprüfung dient der Überprüfung der Preise, nicht ihrer Neukalkulation

WirtschaftsrechtJudikaturbearbeitet von RA Dr. Matthias Öhler und RAA Mag. Michael WeinerRdW 2012/227RdW 2012, 218 Heft 4 v. 17.4.2012

BVergG § 125 Abs 5, § 129 Abs 1 Z 3

Ein Auftraggeber handelt rechtswidrig, wenn er einen Bieter im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zur "Neukalkulation des K3-Blattes" auffordert. Dass die vertiefte Angebotsprüfung insofern nicht gesetzeskonform durchgeführt wurde, macht auch die Ausscheidung des Bieters gem § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 rechtswidrig.

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