ASVG § 634 Abs 10
RL 79/7/EWG : Art 4
Die im Rahmen der Pensionsanpassung 2008 vorgesehene, geringere Anhebung der Kleinstpensionen stellt eine gemeinschaftswidrige mittelbare Diskriminierung weiblicher Personen dar, die nicht durch einen objektiven Grund sachlich gerechtfertigt ist. Solange der österreichische Gesetzgeber die bestehende Ungleichbehandlung nicht durch allgemeine oder besondere Maßnahmen beseitigt, haben die nationalen Gerichte § 634 Abs 10 ASVG derart anzuwenden, dass auch die Pensionen unter 747 € monatlich um 2,81 % erhöht werden (Umrechnung des für Pensionen iHv 747 € vorgesehenen Fixbetrags der Pensionserhöhung 2008 in einen Prozentsatz).