ArbVG § 59
BRWO § 24
Der Wahlvorstand für eine BR-Wahl hat dafür zu sorgen, dass eine Wahlzelle zur Verfügung steht, die es erlaubt, unbeobachtet den Stimmzettel auszufüllen und zu kuvertieren. Es muss sich dabei iSd Gesetzesverweises auf § 57 Abs 3 Nationalrats-Wahlordnung nicht um eine fest konstruierte Wahlzelle handeln, zumindest aber um eine geeignete Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die einen gleichwertigen Sichtschutz bietet. Da der Wahlvorstand somit den Wählern konkrete, für den Zweck geeignete Vorrichtungen oder Räume zur Verfügung zu stellen hat, genügt es keineswegs, den Wählern die spontane Suche nach einem unbeobachteten Ort für die Stimmabgabe selbst zu überlassen, zumal durch ein solches Ansinnen ein mit den Grundsätzen der freien und geheimen Wahl unvereinbarer mittelbarer Druck ausgeübt würde.